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Die VDI 6022, der neue Hygienestandard für die Raumlufttechnik, ist in Kraft getreten! Beugen Sie jetzt behördlichen Beanstandungen und Sanktionen vor! Lange Zeit ist die Wartung, Inspektion und Reinigung von Raumlufttechnischen Anlagen (RLT – Anlagen) in Deutschland vernachlässigt worden. Durch die Einführung der VDI Richtlinie 6022 Teil 1 ist erstmals ein Standard für die Wartung, Inspektion und Reinigung von Zu- und Ablüftungssystemen hinsichtlich der technischen Instandhaltung und vor allem der hygienischen Wartungsanforderungen von RLT – Anlagen geschaffen worden. Abgesehen von altersbedingtem Verschleiß der RLT – Anlagen, dem erhöhten Energieverbrauch durch Staubanlagerungen in den Lüftungskanälen und dadurch verursachten Leistungsverlusten, sind vor allem die akute Allergiegefährdung oder die zum Teil krebserzeugenden Faktoren durch Staub, Milben, Pilz- und Bakterienbelastung der Belüftungsluft aus Zu-, Ab- und Umluftanlagen oft Mitverursacher des viel diskutierten "SBS" Sick Building Syndromes. Sogar die Infektion mit Legionellen, der gefürchteten Legionärskrankheit, ist bei schlecht gewarteten RLT – Anlagen möglich! Um Erkrankungen zu verhindern, die ihre Ursache in schlechter Belüftungsluft haben und dadurch hohe Kosten durch Arbeitsausfall verursachen, ist es notwendig, eine RLT-Anlage entsprechend den Richtlinien zu warten und zu reinigen. So leisten Sie einen aktiven Beitrag zum betrieblichen Gesundheitsschutz und vermeiden zudem behördliche Beanstandungen. Die gesetzlichen Aspekte bei der Instandhaltung, Inspektion und Reinigung von RLT–Anlagen sind Folgende: Bis zum 21.08.1996 konnten RLT - Anlagenbetreiber rechtlich nicht belangt werden, um Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an ihren RLT - Anlagen vorzunehmen. Dann trat das neue Arbeitsschutzgesetz in Kraft und gab damit die Anforderungen an die Technik vor, beschrieben in den DIN-Normen, VDI - Richtlinien usw.. Das heißt, dass die Richtlinien Gesetzescharakter bekommen haben, die für jeden Betreiber verpflichtend und bindend sind. Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz ist staatliche Aufgabe und obliegt den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften). Diese kontrollieren ihre Mitgliedsbetriebe durch technische Aufsichtsbeamte. Verstärkte Kontrollen durch Behörden und z.B. TÜV sind in der Presse angekündigt worden und werden bereits durchgeführt.Auch der öffentliche Dienst ist an die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gebunden, da sie ein Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist und sich der Geltungsbereich auf alle Betriebe und Verwaltungen bezieht. |